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Create Date14. März 2018
Last Updated14. März 2018
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  1. Allgemeines

 

  1. Wir, im folgenden kurz „Lieferer“ bzw. „Übernehmer“, nehmen Aufträge entgegen, verkaufen, deponieren, liefern ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Lieferer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt. Sie gelten auch für alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Nachlieferungen bzw. Folgelieferungen. Abweichungen und Nebenvereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklich schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Allfällige vom Vertragspartner, in der Folge kurz „Besteller“ bzw „Übergeber“ verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn der Lieferer im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen hat. Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die folgenden Bedingungen nur insoweit, als sie den zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes sowie Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes nicht widersprechen.

 

2.. Zahlungen sind nach Rechnungslegung prompt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Von uns gewährte Skonti sind den Fakturen zu entnehmen. Skontofristen verstehen sich ab Fakturendatum. Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn nicht andere Forderungen aus Lieferungen oder Verbindlichkeiten aus Wechseln offen sind. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

 

  1. Der Besteller/Übergeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Weiters ist der Besteller nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen unsere Forderungen aufzurechnen.

 

  1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Lieferwerkes bzw der Deponie. Die Lieferung gilt als erfüllt, sobald die Liefergegenstände versand- bzw. abholbereit gemeldet sind.

 

  1. Es gilt die Betriebsordnung des Lieferwerkes bzw. der Deponie. Auf den Werksstraßen gilt die Straßenverkehrsordnung, wobei dem Werksverkehr (Stapler, Lader, SLKW, Bagger etc.) generell der Vorrang einzuräumen ist. Vorhandene Signalanlagen sind zu beachten. Bei Absperrungen infolge Sprengungen hat der Fahrer in der Fahrzeugkabine zu verbleiben. Gleiches gilt bei Beladungsvorgängen.

 

  1. Sofern im Rahmen der Lieferung auch eine Beladung eines Fahrzeuges des Bestellers/Übergebers erfolgt, haben dessen Lenker und Zulassungsbesitzer sowie der Besteller dafür zu sorgen, dass das nach dem Kraftfahrgesetz höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, also das Gewicht des Ladematerials die Differenz zwischen dem höchstzulässigen Gesamtgewicht und dem Eigengewicht nicht übersteigt. Der Besteller hält den Lieferer hinsichtlich sämtlicher Nachteile schadlos, die aus einer Überladung entstehen könnten, insbesondere hinsichtlich einer eventuellen Bestrafung als Belader nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

 

  1. Der Lieferer/Übernehmer haftet für alle direkten Schäden sofern diese infolge grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens des Übernehmers oder seiner Gehilfen bei ihrer Tätigkeit entstanden sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Der Lieferer/Übernehmer haftet ferner nicht für Zufall oder höhere Gewalt sowie auch nicht für Folgeschäden, für den Ersatz von entgangenem Gewinn, Zinsverlust und/oder für Schäden, die aus Ansprüchen Dritter entstehen.

 

  1. Bei allen Streitigkeiten aus der Erfüllung des Geschäftsabschlusses ist das für den Sitz des Lieferers/Übernehmers sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend. Es gilt österreichisches Recht ohne jene Verweisungsnormen, welche zur Anwendung ausländischen Rechtes führen würden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.

 

 

  1. Baustoffe, inertes Material

 

  1. Die Preise gelten grundsätzlich ab Werk (Ausnahme Punkt 5). Die Preiserstellung erfolgt unter Zugrundelegung der am Tage der Anbotserstellung geltenden Lohn-, Material-, Transport- und sonstigen Kosten. Sollten sich diese ändern, dann ändern sich verhältnismäßig auch die Preise. Die Preisangabe (Einheitspreis) gilt für die im Lieferschein angeführte Maß- und Gewichtseinheit.

 

  1. Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt die Vereinbarung der Lieferfrist vorbehalten, mangels schriftlich vereinbarter Lieferfrist erfolgt die Lieferung nach Möglichkeit und Tunlichkeit des Lieferers. Angekündigte Liefertermine gelten als bloß annähernd geschätzt. Mündlich vereinbarte Liefertermine bzw. Lieferfristen sind freibleibend. Auch bei Fixgeschäften ist der Lieferer erst dann im Verzug, wenn ihm schriftlich eine 24-stündige Nachfrist gesetzt wurde. Für Schäden infolge Termin- bzw. Fristüberschreitung haftet der Lieferer nur im Falle groben Verschuldens. Im Falle höherer Gewalt geht die Überschreitung der Lieferfrist zu Lasten des Bestellers. In diesem Fall sind Schadenersatzansprüche für verzögerte Lieferungen ausgeschlossen. Es ist Pflicht des Bestellers, schriftlich darauf hinzuweisen, für welchen Verwendungszweck das zu liefernde Material bestimmt ist, um dem Lieferer eine normengemäße Ausführung des Auftrages zu ermöglichen. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Lieferers, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Besteller als vorweg genehmigt.

 

  1. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten uns gegenüber als zur Abnahme und zur Bestellung bevollmächtigt. Liegt eine solche Bevollmächtigung nicht vor, haftet der Unterzeichner des Lieferscheines persönlich. Die Aufzeichnungen des Lieferscheines sind auch dann maßgebend, wenn infolge Abwesenheit des Bestellers, seines Bevollmächtigten oder einer seiner Leute der Lieferschein nicht unterfertigt wird bzw sind die Dienstnehmer bzw Fahrer des Lieferers in einem solchen Abwesenheitsfall ausdrücklich berechtigt den Lieferschein anstelle der Leute des Bestellers abzuzeichnen.

 

  1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers; dies gilt auch dann, wenn die Transportkosten im Preis inbegriffen sind, ferner unabhängig davon, von wem der Transport durchgeführt wird, es sei denn, der Lieferer hat die Auswahl des Transporteurs nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen. Stehzeiten des Fuhrwerkes oder Waggonstandzeiten die durch Verzögerungen entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, gehen zu Lasten des Bestellers. Teillieferungen sind möglich.

 

  1. Bei Lieferung durch Fahrzeuge des Lieferers oder seiner Subunternehmer müssen diese auf guter und ausreichend befestigter Straße an die Übergabestelle heranfahren können. Die Entladung muss unverzüglich bei Ankunft auf der Baustelle bzw. im Werk des Bestellers möglich sein. Fahrten von der öffentlichen Straße an die Entleerstelle werden vom Lieferer nur unter der Voraussetzung und unter der ausdrücklichen Zusicherung des Bestellers durchgeführt, dass diese Strecke für das Befahren durch die vom Lieferer verwendeten Fahrzeuge geeignet ist. Von der Zufahrt ausgehende Gefahren und Zufälle sind vom Besteller zu vertreten.

 

  1. Ist der Besteller Unternehmer so hat er die Mängelrügen, bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, unverzüglich nach Empfang der Ware (z.B. Unterfertigung des Gegenscheines) beim Lieferer schriftlich geltend zu machen. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, jedoch in jedem Fall vor deren Verwendung/Verarbeitung, zu untersuchen, um allfällige Mängel festzustellen. Der Ersatz von Mängelschäden und von Mangelfolgeschäden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit des Lieferers augeschlossen. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware begrenzt. Die Lieferungen erfolgen mit größtmöglicher Sorgfalt.

 

  1. Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, die aus Gründen notwendig werden, die in der Sphäre des Bestellers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Bestellers und gelten als Ablieferung.

 

  1. 16. Für die Verrechnung gelten die Maße und Gewichte laut Lieferschein. Rechnungslegung über Teillieferungen ist dem Lieferer vorbehalten.

 

  1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Anzahlungs- und Teilzahlungsvereinbarungen sind möglich. Für alle dem Lieferer durch nicht vereinbarungsgemäße Zahlung entstehende Schäden haftet der Besteller im vollen Ausmaß. Bei Überschreiten des vereinbarten Zahlungszieles ist der Lieferer unbeschadet aller sonstigen ihm zustehenden Rechte befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte (§ 352 UGB) zu verrechnen und 5% bei Verbrauchergeschäften.

 

 

 

 

  1. 18. Bei Zahlungsverzug oder bei nach Kaufabschluss eintretenden Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht gelieferten Mengen zurückzutreten, die Lieferungen bis nach erfolgter Zahlung zurückzuhalten, oder ausreichende Sicherung vor dem Versand zu verlangen.

 

  1. 19. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen bleibt die Ware Eigentum des Lieferers, dies auch dann, wenn die Ware vom Besteller übernommen wurde. Der Besteller ist jedoch berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzugeben, solange er mit der Zahlung nicht im Verzuge ist. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen Zahlung halber ab. Der Besteller hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Besteller weder verpfänden, noch sicher-ungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Besteller verhalten, das Eigentumsrecht des Lieferers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung der Saldoforderung.

 

  1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen, durch den AG, steht dem AN das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren mit der verbundenen Ware, zum Zeitpunkt der Verarbeitung, zu. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

III. Widerrufsrecht:

 

  1. Sofern auf diesen Vertrag das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz zur Anwendung gelangt, also auf Verträge, welche außerhalb der Geschäftsräume des Lieferers geschlossen wurden, hat der Verbraucher das Recht ohne Angabe von Gründen, Dienstleistungs- und Werkverträge binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses zu widerrufen und bei Kaufverträgen ab dem Erhalt der Ware. Erfolgt der Rücktritt nicht binnen vierzehn Tagen, verliert der Konsument sein Widerrufsrecht. Eine Widerrufserklärung kann in jeglicher Form, oder durch Übersendung des beiliegenden Muster-Widerrufformulars geschehen. Ein Rücktritt wird jedoch ausgeschlossen sollte der Vertragswert den gesetzlichen Betrag von 50 € nicht übersteigen, es sich dabei um eine Herstellung nach Kundenspezifikationen handeln, oder die Dienstleistung bereits unter Kenntnisnahme des Kunden, innerhalb der ihm zugestandenen Rücktrittsfrist, vollständig erbracht worden sein. Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem auch für Verträge, bei denen der Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch aufgefordert wurde, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen.

 

  1. Bei gültigem Widerruf, werden alle Zahlungen, ab Zurückerhalt der Ware oder Nachweis der Übersendung, spätestens binnen vierzehn Tagen, ab dem Tag, an dem die Mitteilung über den Vertragswiderruf eingegangen ist, zurückgezahlt. Hierfür wird kein Entgelt berechnet. Wurde jedoch der Beginn einer Dienstleistung während der Widerrufsfrist verlangt, so muss im Fall eines Widerrufs, ein angemessenes Entgelt welches dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Dienstleistungen entspricht, geleistet werden.

 

  1. Deponieanlieferungen

 

  1. Der Übernehmer kann die Übernahme von Abfällen jederzeit ohne Angabe von Gründen verweigern. Ersatzansprüche durch die Verweigerung der Annahme sind ausgeschlossen. Der Übernehmer übernimmt insbesondere und ausschließlich Abfälle, welche in der Annahmepreisliste enthalten sind. Auch diese Abfälle werden nur unter der Bedingung angenommen, dass diese nicht kontaminiert sind und keine gefährlichen Verunreinigungen aufweisen. Gefährliche bzw. giftige Abfälle werden nicht angenommen.

 

  1. Der Übergeber verpflichtet sich gegenüber dem Übernehmer zur exakten und richtigen Angabe der Zusammensetzung der Stoffe, welche angeliefert werden. Sowohl der Auftraggeber, als auch der Übergeber haften für die richtige Angabe der Zusammensetzung. Der Auftraggeber haftet unmittelbar für eigene unrichtige Angaben über die Zusammensetzung, aber auch für unrichtige Angaben über die Zusammensetzung durch den Lieferanten oder Transporteur. Auf ein Verschulden des Auftraggebers an der unrichtigen Angabe der Zusammensetzung kommt es hiebei nicht an. Dem Übernehmer steht es aber frei, auch direkt gegen den Transporteur vorzugehen.

 

  1. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des angelieferten Materials Zweifel bestehen, ist der Übernehmer berechtigt, das Material auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Sollte sich herausstellen, dass Abfälle falsch deklariert wurden, oder dass Abfälle angeliefert wurden, welche nicht Bestandteil der Annahmepreisliste des Übernehmers sind, oder sollte sich herausstellen, dass es sich um kontaminiertes, verunreinigtes, gefährliches oder giftiges Material handelt, ist der Übernehmer berechtigt, das Material auf Kosten des Auftraggebers sicherzustellen, zwischen zu lagern, zu überprüfen und zu entsorgen, wobei sämtliche in diesem Zusammenhang anlaufende Kosten vom Auftraggeber zu entrichten sind. Auf ein Verschulden des Auftraggebers kommt es in diesem Fall nicht an. Der Auftraggeber bzw. Übergeber haftet daher auch für unverschuldete Anlieferung derartiger Materialien. Der Auftraggeber haftet darüber hinaus für sämtliche eingetretenen Folgeschäden, wie z.B. Bodenaustausch und Entsorgung des auszutauschenden Materials, Verunreinigung oder Gefahr der Verunreinigung des Grundwassers und damit in Zusammenhang stehende Kosten für Instandsetzung und behördliche Auflagen, damit im Zusammenhang stehenden Verdienstentgang etc. Für die vertraglich vereinbarte verschuldensunabhängige Haftung gelten die Verjährungsfristen des Schadenersatzrechtes.

 

  1. Die Entladung der Abfälle durch den Übergeber darf nur in Anwesenheit eines betriebseigenen Kontrolleurs erfolgen. Den Anweisungen des Personals des Übernehmers ist Folge zu leisten. Im Falle einer Ablehnung der Annahme stehen dem Auftraggeber und Transporteur keine wie immer gearteten Ansprüche gegen den Übernehmer zu.

 

  1. Bei Anlieferung vermischter Stoffe werden diese als kritischer Stoff in Rechnung gestellt, da eine händische Aussortierung nicht möglich ist.

 

  1. Der Übergeber verpflichtet sich, bestehende und künftige Gesetze, Verordnungen und behördliche Auflagen bezüglich der zu erbringenden Leistung vom Übergeber gegenüber dem Übernehmer in der jeweils geltenden Fassung und aktuellen Kundmachung zu beachten.

 

  1. Die Preiserstellung hinsichtlich Deponieanlieferungen erfolgt unter Zugrundelegung des Gewichts der anzuliefernden Materialien, welches - sofern vorhanden - über die an Ort und Stelle vorhandene Brückenwaage ermittelt wird bzw. unter Zugrundelegung der Kubatur der anzuliefernden Materialien. Der Übergeber ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Erfassung der Tonnage/Kubatur die Zusammensetzung der Stoffe dem Kontrolleur, welcher den Erfassungsvorgang vornimmt, bekannt zu geben. Sollte sich im Zuge des an den Erfassungsvorgang anschließenden Ablademanövers herausstellen, dass die Zusammensetzung der Stoffe nicht mit den Angaben des Übergebers übereinstimmt, so ist der Übernehmer berechtigt nach freier Wahl eine der oben (Punkt 18.) angeführten Rechtsfolgen eintreten zu lassen. Jedenfalls ist der Übernehmer berechtigt, am Lieferschein hinsichtlich der Zusammensetzung der Stoffe handschriftliche Änderungen vorzunehmen und ist der Übergeber verpflichtet, diese Änderung durch Unterfertigung zu bestätigen. Der Übernehmer ist nicht verpflichtet, die Unterschriftberechtigung des Anlieferers zu prüfen.

 

  1. Für Anlieferungen gelten ausschließlich die in der Preisliste geführten Verrechnungstarife, wobei die Gültigkeit der Preisliste an die Gültigkeit der behördlichen Abgaben gebunden ist und mit einer Erhöhung allfälliger Abgaben im speziellen des Altlastensanierungsbeitrages auch eine sofortige Erhöhung der Annahmepreise auch innerhalb eines laufenden Auftrages verbunden ist.

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